INFORMATIONS
PFLICHT

INFORMATIONSPFLICHT:


Auszug aus der Immobilienmaklerverordnung:

§10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

ROHRER Immobilien hat keine eigenen AGB's dem Verein für Konsumenteninformation übermittelt und unterwirft sich daher den empfohlenen AGB's der Bundesinnung in der Wirtschaftskammer für Immobilientreuhänder.

Maklergesetz

Makler
verordnung

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, Fassung vom 15.02.2018

Maklerverordnung

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kauf

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